Baureglement Oberriet
Oberriet (SG)
Dokument
- Nummer
- 2014-2601
- Gemeinde
- Oberriet (SG)
- Kanton
- St. Gallen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- In Kraft seit
- 18.08.2014
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Text
2014-2601-E-01.pdf
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
A-Post Gemeinderat Staatsstrasse 92 9463 Oberriet
18. August 2014
Geschäft Nr. 14-3859 Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Baureglement
Ganzen Text zeigen
Das rechtskräftige Baureglement wurde am 26. April 1994 genehmigt. Aufgrund des Al ters bestand Anpassungsbedarf. Weiter strebt die Gemeinde Oberriet zusammen mit wei teren Gemeinden des Oberen Rheintals eine Harmonisierung der Bauregiemente an. Die neuen Regiemente enthalten neben einigen gemeindespezifischen mehrheitlich harmoni sierte Bestimmungen. Der Erlass wurde zweimal zur kantonalen Vorprüfung eingereicht (Berichte vom 18. Okto ber 2013 und 22. Januar 2014). Die darin gemachten Hinweise wurden mehrheitlich be rücksichtigt. Das Baureglement wurde vom Gemeinderat am 10. Februar 2014 erlassen, vom 4. März 2014 bis 2. April 2014 öffentlich aufgelegt und vom 21. Mai 2014 bis 19. Juni 2014 dem fakultativen Referendum unterstellt. Eine eingegangene Einsprache wurde abgewiesen, die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
14-3859 / 390286,96288
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Das Baureglement mit Genehmigungsdatum vom 26. Mai 1994 sowie die Nachträge von 7. Januar 2003 / 21. Oktober 2004 / 15. Juni 2007 werden aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'450.~.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss
Beilagen Genehmirlass Einzählungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt, Rechtsdienst Kantonspolizei, Verkehrstechnik Amt für Kultur, Denkmalpflege
14-3859 / 390286_96288
Baureglement
Gemeinde Oberriet
Baureglement der politischen Gemeinde Oberriet
Vom Gemeinderat erlassen am:
10. Februar 2014
Der
Die
öffentliche Auflage:
04.lllärz 2014 bis 2. April2O14
Dem fakultativen Referendum unterstellt vom:
21. Mai 2014 bis 19. Juni 2014
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 1 8. A116. 2014 Mit Ermächtigung
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
sig. U. Strauss
Oberriet, aktualisiert 11. Februai 2014
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Gemeinde Oberriet INHALTSVERZEICH NIS A.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Zuståindigkeit
3
Art. 2 Geltungsbereich
3
Art. 3 Anregungsverfahren zur Richtplanung
3
Art. 4 Planungsinstrumente
3
B.
ZONENORDNUNG
Art. 5 Zoneneinteilung
4
Art. 6 Regelbauweise und Tabelle der Grundmasse
5
Art. 7 Grünzonen
6
Art.B
Ortsbildschutz und Einzelobjekte
6
c.
UBERBAU UNGSVORSCHRIFTEN
Art. 9 Gesamtüberbauung
6
Art. 10 Gebäudelänge
7
Art. 11 Kleiner und grosser Grenzabstand
B
Arf.12
Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern
Art. 13 Gebäudeabstand
Art. 15 An- und Nebenbauten
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31 weitere Artikel
Art. 16 I
o
I
Gebäudehöhe, Firsthöhe
Vorbauten
11
'
12
Art. 17 Dach- und Fassadengestaltung
12
Art. 18 Abste plätze fü r Motorfah rzeuge, Garagen- u nd Hofzufah rten
14
Art. 19 Terraingestaltung
16
Art. 20 unterirdische Bauten
17
D.
BESTIMMUNGEN UBER BAUAUSFUHRUNGEN
Art. 21 Mindestmasse
17
Art. 22 Abstellräume- und Kellerräume
17
Art. 23 Keh richt-/Abfallbeseitig u ng
18
E.
VERFAH RENSVORSC H RI FTEN
Att.24
Baukontrolle
18
Art. 25 Form des Baugesuches
18
Att.26
Gebühren und Auslagen
18
F.
SCHIUSSBESTIMMUNGEN
I I
Att.27 Uebergangsbestimmungen, Aufhebung bisherigen Rechts und lnkrafttreten
19
ANHANG I
NUTZLICHE LINKS
19
ANHANG II
SACHREGISTER
20
2lSeite
BAUREGLEMENT Der Gemeinderat erlässt nach dem Baugesetz (sGS 731.1), dem Strassengesetz (sGS 732.1) sowie gestätzt auf das Gemeindegesetz (sGS 151.2) folgendes Baureglement:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
A. Art.
1
Zuständigkeit 1Di"
Arfri"ht über das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieses Reglementes ist Sache des Gemeinderates.
2Der
Gemeinderat ist Baubehörde. Er kann zur Beurteilung und Antragstellung Fachleute
beziehen.
3Der
Gemeinderat kann eine Baukommission bestimmen, welche nebst der Beurteilung von Baugesuchen auch fi¡r deren Bewilligung und Erledigung der Einsprachen zuständig sein kann.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Baureglement gilt für das gesamte Gebiet der Politischen Gemeinde Oberriet. Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Bund und Kanton.
Art. 3 Anregungsverfahren zur Richtplanung
Die RichtplËine werden vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend während 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht. Während dieser Zeit kann sich jeder échriftlich zum Entwurf äussern. Der Gemeinderat nimmt mit dem Erlass des Richtplans zu den Einwendungen Stellung.
Art. 4 Planungsinstrumente
Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung und einer geordneten Bauweise dienen neben dem Baureglement die folgenden Planungsinstrumente:
- Richtpläne - ZonenplËine
- Sondernutzungspläne - Schutzverordnungen inkl. Schutzpläne - Erschliessungsprogramm - Übersicht über den Stand der Erschliessung
3lSeìle
B.
ZONENORDNUNG
Art. 5 Zoneneinteilung
l
Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:
Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser Wohnzone 2 Wohnzone 3 Wohnzone 4 Wohn-Gewerbe-Zone 2 Wohn-Gewerbe-Zone 3 Kernzone 2 Kernzone 3 Gewerbe-l ndustrie-Zone lndustriezone Zone fär öffentliche Bauten und Anlagen I
ntensiverholu n gszone
Grünzonen t)Grünzonen
innerhalb der Bauzone
W1
w2
W3 W4 WG2 WG3 K2 K3 GI I
öBA IE G
Grünzone Freihaltung (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a BauG) Sport-, Park- und Erholungsanlagen (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b BauG)
GFi GS
Grünzone Freihaltung (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a BauG) Grünzone Naturschutz (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c BauG) Grünzone Schrebergärten (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b BauG)
GFa GN GA L
t)Grünzonen
ausserhalb der Bauzone
Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet
ÜG
2Die
Überbauung kann durch spezielle Vorschriften aufgrund Schutzzonen, Schutzgegenstände, Überbauungspläne, Gestaltungspläne, Naturgefahren etc. eingeschränkt sein.
4lSeiter
Art. 6 Regelbauwe¡se und Tabelle der Grundmasse
Für nachstehende Zonen gelten folgende Regelbauvorschriften. Ausgenommen sind spezielle Auflagen und Sondernutzungspläne.
Massvorschrifte
Grenzabstand
Gebåudelänge
Gebäudehöhe
Firsthöhe
LES
max.
max.
max. m
(Lärmempfind lichkeitsstufe)
30.0
6.5
9.5
il
30.0
7.5
11.5
ll
n klein
gross
m
m
Zonen
m
m
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10
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10.0
14.0
il
W4
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13.0
17.0
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Fussnoten A A1) ln der Hanglage (ab einer mittleren Hangneigung von 25o/o) gilt: 8.0 m Gebäudehöhe
I 12.0 m Firsthöhe
A2) Gegentlber Kern-, Wohn-, und Wohn-Gewerbe-Zonen ist ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten A3) Betreffend die Vorschriften für Grünzonen wird auf den Art. 7 dieses Reglements verwiesen. A4) Grundmasse gelten nur filr Wohnbauten. Grenzabstand fUr andere Bauten allseitig kleiner Grenzabstand, ausgenommen An- und Nebenbauten. Fussnoten B B1)
lDie lntensiverholungszone
,,R" ist für den Reitsport bestimmt. ln der lntensiverholungszone ,,R" werden die Bauweise und die von Überbauung freizuhaltenden Arealteile durch Uberbauungspläne festgelegt. 2Die lntensiverholungszone ,,C" ist für Campingplätze bestimmt. Es gelten die Bestimmungen der,,Campingverordnung", in Kraft seit 2'l. März 1978. 3Die
lntensiverholungszone ,,S" ist für Sportanlagen bestimmt. Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt sind gestattet. Sie haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufi¡gen. Die lntensiverholungszone ,,S" in Montlingen ist auf Rasensport- und Tennisplätze und die entsprechenden Bauten für deren Betrieb und Unterhalt beschränkt.
5lSeitei
Art. 7 Grünzonen
l
Die gemËiss Baugesetz in der Grünzone zugelassenen Bauten haben sich in die Grünanlagen einzufügen. Für Bauten mit weniger als 50 m2 Gebäudegrundfläche und nicht mehr als 1 Geschoss gilt ein minimaler Grenzabstand von 3.00 m. Grössere Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen eines Ueberbauungsplanes zulässig.
2Di" Grünrone A ist für Schrebergärten vorgesehen. Einzelbauten im Ausmass von 6 m2 Grundfläche (geschlossen) für die Aufbewahrung von Gartengeräten sind zulässig, die
Grundfläche darf jedoch gesamthaft (mit Vordach) nicht mehr als 15.0 m2 betragen. Werden in einem Gebäude Einzelabteile zur Unterbringung der Gartengeräte zusammengefasst, beträgt die zulässige Grundfläche pro Bewirtschafter 6 m2, im Maximum für diese Gemeinschaftsanlage 120 m2.
Art.B
Ortsbildschutz und Einzelobjekte
1B"i geschützten Kulturobjekten (Ortsbildschutzgebiete und Einzelobjekte) gelten die besonderen Bestimmungen der Schutzverordnung.
2Bauliche
Veränderungen, Zweckänderungen jeder Art, sowie alle Unterhalts- und Erneuerungs-
massnahmen wie Renovationsarbeiten, Anstriche, Auswechseln von Bauteilen (zB Fensterersatz), Wärmedämmmassnahmen und Umgebungsgestaltungen im Ortsbildschutz-
gebiet und bei geschützten Einzelobjekten sind bewilligungspflichtig.
3lnnerhalb
der geschützten Ortsbilder haben sich neue Bauten und Anlagen unter Wahrung
einer guten Gesamtwirkung der bestehenden Baustruktur anzupassen. Die Dächer für Hauptbauten müssen symmetrisch sein, mit einer Dachneigung zwischen 28' und 45' (bei geschleppten Dächern gilt die mittlere Neigung).
C.
ÜECREAUUNGS- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN
Art. 9 Gesamtüberbauung
Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes können durch Sondernutzungspläne gemäss Baugesetz Abweichungen von der Regelbauweise gewährt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Die Überbauungsfläche muss ortsplanerische Relevanz aufweisen. b) Das gesamte Areal muss nach einem einheitlichen Projekt überbaut werden, welches
ortsbaulich und zeitgemäss wesentliche Vorzüge gegenüber der Regelbauweise hat. lm einzelnen müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sein:
-
grössere, zusammenhängende und gut gestaltete Grünflåichen bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene sorgfältig durchdachte Bauweise
besonders gute Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild siedlungsgerechteVerkehrserschliessung energetischüberdurchschnittlicherBaustandard
c) Die lnteressen der Nachbarn durfen nicht erheblich beeinträchtigt werden
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Art. 10 Gebäudelänge
1Für.
di" Bestimmung der Gebäudelänge wird das kleinstmögliche Rechteck über die Hauptbaute gelegt. Anbauten und Vorbauten werden nicht berücksichtigt.
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Art. 1 1
Kleiner und grosser Grenzabstand
1D"r gror.e Grenzabstand ist immer auf einer Gebäudeseite einzuhalten, die hinter
der massgebenden Gebäudelänge liegt. lm Grundsatz ist der grosse Grenzabstand gegen Süden, bei nach Ost und West orientierten Bauten vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Bei annähernd gleichlangen und gleichwertigen Süd-, Ost- oder Westseiten kann die Summe der grossen und kleinen Grenzabstände bis zur Hälfte auf zwei Gebäudeseiten (SüdA/úest oder Süd/Ost) aufgeteilt werden.
2FUr
di" Hauptwohnseite sind die Räume massgebend, welche tagsüber am intensivsten
genutzt werden (2.8. Wohn- Ess- und Büroräume). 3Der
kleine Grenzabstand ist auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.
a
Das Zusammenbauen über die Grenze bis zur zulässigen Gebäudelänge ist gestattet. Der Brandschutz ist sicherzustellen.
5
Bei nachtråiglicher Wärmedämmung der äusseren Gebäudehülle bei bestehenden Bauten können der Grenz- und/oder Strassenabstand um 0.3 m unterschritten werden.
6
Erweiterte Grenzabstandsverpflichtungen sind auch über Zonengrenzen und das Baugebiet
hinaus zulässig.
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Überbaubare Ftãche I
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'Art.12 Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern l
Wo k"in" Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen, ausgenommen Parkplätze, gegenüber Strassen und Wegen (ab Strassen- oder Weggrenze gemäss Strassenplan) folgende Mindestabstände einzuhalten :
-
an Kantonsstrassen: 4.0 m an Gemeindestrassen 1., 2. und 3. Klasse: 3.0 m an Gemeindewegen 1., 2. und 3. Klasse: 2.0 m
2|rn
übrig"n gelten die Vorschriften gemäss Strassengesetz. Der Strassen- und Wegabstand geht dem Grenz- und Gebäudeabstand vor. Der Brandschutz ist sicherzustellen.
3FUr.
Abrtande gegenüber Wäldern und Gewässern gelten die Vorschriften von Bund und
Kanton.
Art. 13 Gebäudeabstand
Art. 14 l
lnnerhalb der Gewerbe-lndustrie-Zone, lndustriezone und Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kann auf der gleichen Parzelle der Gebäudeabstand auf das 1.5-fache des kleinen Grenzabstands reduziert werden.
2
Der Brandschutz ist sicherzustellen.
Gebäudehöhe, Firsthöhe r
Di" G"bardehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte.
2
Als Niu"aupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden.
3
Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der
höchsten Erhebung des Daches. 4
Bei rur"mmengebauten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden einzelnen
Gebäudeteil ermittelt.
sGeschlossene,
massive Brüstungen bei Flachdächern werden der Gebäudehöhe hinzu-
gerechnet. 6Bei ungleich hohen Fassaden wird die Gebäudehöhe ausgemittelt.
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Art. 16 Vorbauten
l
Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Freitreppen usw., nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge.
,-Gegenüber
benachbarten Grundstücken oder Strassen dürfen Vorbauten auf höchstens 1.50 m Tiefe und (soweit es sich nicht um DachvorsprüngeA/ordächer handelt) höchstens auf 50 % der Fassadenlänge in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen. 13¡er¡¡¿
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Art. 17 Dach-undFassadengestaltung
l
2
Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie architektonisch gut gegliedert und gestaltet sind. Sie dürfen höchstens 50% der Länge der jeweiligen Gebäudeseite beanspruchen und bis in die Fassadenflucht reichen. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind zulässig. lm Ortsbildschutzgebiet sind diese Anlagen in die Dachfläche einzufügen und dürfen nicht aufgeständert werden. Bei Flachdachbauten sind sie innerhalb der zulässigen Firsthöhe zu erstellen und müssen unter einem Winkel von 45 Grad vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut liegen.
3Bei Flachdachbauten
sind Attikageschosse innerhalb der Firsthöhe mit einer maximalen
Geschosshöhe von 4.0 m (Aussenmass) und einem vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut (ohne Brüstung) ansteigenden Neigungswinkel von 45' gestattet. Attikageschosse haben sich auf 1 Geschoss zu beschränken und dürfen auf den kurzen Gebäudeseiten bis in
die Fassadenflucht reichen. Vordächer (ohne Abstützung) der Attikageschosse dürfen eine Tiefe von 1.5 m nicht Í.lberschreiten und in keinem Fall über die Fassade des darunter liegenden Geschosses hinausragen. Ausserhalb der Attikageschosse sind die notwendigen Zugänge wie Liftaufbauten und Treppenhäuser zulässig, diese haben sich jedoch auf 1/3 der
jeweiligen Gebäudelänge zu beschränken.
aTechnisch
notwendige Bauteile und Anlagen wie zum Beispiel Liftaufbauten, Kamine,
Lüftungsanlagen, Antennen sowie Treppenhäuser sind so in die Dachgestaltung zu integrieren, dass eine architektonisch gute Gestaltung entsteht.
5Sonnenkollektoren,
Photovoltaikanlagen und andere Dachaufbauten und Anlagen (ausgenommen in Absatz 4 erwähnte) sind nur im Rahmen der Attikageschossvorschriften gemäss Absatz 3 dieses Artikels erlaubt.
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6sende- und Empfangsanlagen (zB Parabolspiegel) sind in Farbe und Ausmass gut ins Gesamtbild der Baute einzufügen und möglichst unsichtbar zu platzieren.
TAuf
-
Dä"h"rn von Bauten sind Schneefangvorrichtungen wie folgt anzubringen:
beiZiegel-, Faserzement- und Schieferdächern von 25" Neigung an von 10' Neigung an bei Metalldächern
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Abstell plätze fü r Motorfah rzeuge, Garagen- und Hofzufah rten
Art. 1B t
B"i M"hrfamilienhäusern sind pro Wohneinheit mind. 2 Garagen- oder AbstellplËitze für Motorfahrzeuge zu erstellen, wobei Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze gelten. Für
Wohnungen bis 2.5 Zimmer sind pro Wohnung 1.5 Garagen- oder Abstellplätze zu erstellen. Zudem sind pro 4 Wohnungen 2 Abstellplätze für Besucher zu erstellen. Beispiele: 2 Wohnungen = 6 AP
/ 9 Wohnungen = 24 AP / 11 Wohnungen = 28 AP usw.
2B"i
Einf"rilienhäusern sind mindestens 3 Garagen- oder Abstellplätze erforderlich. Garage mit Vorplatz zählen zusammen als 1 Abstellplatz.
3B"i M"hrf"milienhäusern oder grösseren Überbauungen kann die Baubewilligungs-behörde Tiefgaragen vorsch reiben.
aParkplätze
für lndustrie- und Gewerbebetriebe, Lagerräume und Lagerplätze, Dienstleistungsbetriebe, VerkaufsgeschËifte, Gastbetriebe, Spitäler und Kliniken, Alters- und Pflegeheime, öffentliche Bauten etc. sind nach der anwendbaren Schweizer Norm zu erstellen.
sBei
Bruchteilen wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
6Sof"rn Ersatzabgaben gemäss Baugesetz zu leisten sind, betragen sie pro fehlenden Abstellplatz:
-
Kernzonen in den übrigen Zonen
Fr. 8'000.00
in den
Fr. 6'000.00
Überbauungen können durch Vorlegen eines Mobilitätskonzepts, welche die Nutzer zum Verzicht oder zur Einschränkung der Anzahl Motorfahrzeuge verpflichten, von Ersatzabgaben befreit werden.
TAusfahrten
und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch
ihre Bentìtzung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen
Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben (der Situation angemessen - grundsätzlich gilt jedoch als Berechnungsgrundlage die Schweizer Norm, welche von der Baubewilligungsbehörde als verbindlich erklåårt werden kann), die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und
Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben. Ausfahrten dürfen höchstens
15 % Gefälle aufweisen. Sie mtissen ab Fahrbahngrenze auf wenigstens 2.0 m, ab
Trottoirgrenze aul wenigstens 1.0 m mit max. 3% Gefälle verlaufen.
8B"i
i"d"r Garagenplatz ist ein Vorplatz von mind. 5.5 m Länge so anzulegen, dass ein
Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahn zu beanspruchen. Bei Garagen für längere Motorfahrzeuge ist die Vorplatztiefe entsprechend zu vergrössern.
9B"i G"r"indestrassen 1. Klasse sind pro Parzelle bzw. Überbauung maximal eine Gesamteinfahrt und eine Gesamtausfahrt zulässig. Bei Gemeindestrassen 2. Klasse mit hohem
Verkehrsaufkommen kann der Gemeinderat dieselbe Vorgabe anwenden. Diese Vorschrift gilt
für Überbauungen, welche vier und mehr Abstellplätze gemäss diesem Artikel erstellen müssen
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lSlSeite
Art. 19 Terraingestaltung
1'Terrainveränderungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anzupassen und dürfen die Entwässerungsleitungen nicht beeinträchtigen.
2Böschungssicherungen
sind auf das technisch notwendige Mass zu beschränken und mtissen zur Grundstücks- und Strassengrenze einen Mindestabstand von 0.5 m einhalten. Ab 1.2 m Höhe muss die Sicherung zwingend terrassiert werden. Die Staffelung darf höchstens 1.2 m in der Höhe und muss mindestens 1.2 m in derTiefe betragen. Der Neigungswinkel darf ab 1.2 m Höhe maximal 45" betragen.
3Witd
eine Böschung ohne Sicherung erstellt, hat der Mindestabstand vom BÖschungsfuss zur Grundstücks- und Strassengrenze mind. 0.5 m zu betragen und der Neigungswinkel darf maximal 4S' aufweisen.
aFur
di" Terrainveränderungen darf in der Regel kein Erdmaterial zugeführt werden. Davon ausgenommen ist die Zuführung von Humus bis 0.3 m Tiefe. Jegliche Erdmaterialablagerungen sind melde- bzw. bewilligungspflichtig.
5Der
natürliche Abfluss und die natürliche Versickerung des Oberflächenwassers dürfen durch Terrainveränderungen nicht beeinträchtigt werden und müssen wo nötig durch Rückhaltemassnahmen oder Sickeranlagen sichergestellt werden. min- 1.ãl rn
nþr- 1.20 rn
@
E
ct
mi¡rd-
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c
{¡,
(9
0.5 m
16lSìr,:ite
Unterirdische Bauten
Art. 20 l
Bauten oder Bauteile gelten als unterirdisch und sind von den Grenzabstandsvorschriften befreit, wenn sie im Grenzabstandsbereich das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 50 cm (ohne Überdeckung) überragen und mittels einer zulässigen Terraingestaltung überdeckt sind. Die Freilegung auf einer Seite ist erlaubt.
2Für
Bauten unter dem gewachsenen Boden gilt gegenüber Strassen der Strassenabstand. Mit Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde kann dieser reduziert werden.
D.
BESTIMMUNGEN ÜECN BAUAUSFÜNNUruCCN
Art. 21 Mindestanforderungen
1
Li.ht" Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser:
- Aufenthaltsräume - Einstell- und Kellerräume
mindestens 2,3 m mindestens 2,1 m
Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens.6 m2 der Bodenfläche
einzuhalten.
2Di"
Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen muss mindestens 10 m2 betragen.
3Das
Lichtmass der Fensterflächen von Wohn- und Schlafräumen hat mindestens 10 Bodenfläche zu betragen.
o/o der
4G"f"ng"n" SanitÊirräume sind einwandfreizu beleuchten und ausreichend zu belüften. 5Ftir^
G"lander und Brüstungen sind ab 1.0 m Fallhöhe die BfU Richtlinien massgebend.
6Tr"pp"n
in Gebäuden mit maximal 2 Geschossen müssen eine lichte Breite von 1.0 m aufweisen, in Gebäuden mit mehr Geschossen eine solche von mindestens 1.2 m.
TBei
M"hrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen hat die gestaltete Fläche für Kinderspielplätze mind.
50.0 m2 zu betragen. Für jede weitere Wohnung zusätzlich 10.0 m2 pro Wohnung. Kleinwohnungen bis 2.5 Zimmer werden nicht angerechnet.
Abstell- und Kellerräume
Art. 22 r
ln M"hrf"rilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse gemeinsame Abstellräume für Kinden¡vagen, Fahrräder und dgl. zu errichten.
2Abstellraume,
Bastelräume, Werkstätten und dgl. dürfen im Keller untergebracht werden, wenn gegen Feuchtigkeit gut isoliert sind und wenn ihre ausreichende Beleuchtung RÊiume solche und Belüftung sichergestellt ist.
3Die
Flach" der Abstellräume hat mindestens 5 m2 pro Wohnung zu betragen.
17 | fì s ìt r-.
Art. 23 Kehricht-/Abfallbeseitigung
Bei allen Überbauungen sind auf privatem Grund hinreichende Abstellflächen für Kehrichtbehälter so einzurichten und in die Umgebungsgestaltung miteinzubeziehen, dass sie das Strassen- und Ortsbild nicht stören. Bei Neubauten sind die Abstellflächen für Kehrichtbehälter in die Umgebungsplanung miteinzubeziehen.
Zur Verbesserung des Ortsbildes können Unterflurbehälter bei Überbauungen vorgeschrieben
werden.
VERFAH RENSVORSCHRIFTEN
E
Art. 24 Baukontrolle
l
Der Gemeinde ist unaufgefordert Mitteilung zu machen:
-
nach Erstellung des Schnurgerüstes inkl. Niveaupunktbezeichnung nach Erstellung der Schutzraumarmierung nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen (vor dem Eindecken) beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten nach vollendetem Rohbau, aber vor lnangriffnahme von Verputzarbeiten
nach Fertigstellung des Baues.
Die Bauverwaltung kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen. 2
Beanstandungen aufgrund der Baukontrollen sind dem Bauherrn mit Kopie an die
verantwortliche Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.
Art. 25 Form des Baugesuches
Für das Baugesuch sind die standardisierten Formulare zu verwenden. Das Baugesuch hat die Unterlagen gemäss separater Checkliste der Baubewilligungsbehörde zu enthalten. 2Auf
Verlangen der Bauverwaltung sind weitere Unterlagen einzureichen
3Bauliche
Veränderungen sind durch Farben zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe.
aDie
Unterlagen des Baugesuches sind auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf das Normalformat A4 (2101297 mm) einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und sofern mit
dem Bauherrn nicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet und mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein (Anzahlvariert).
5Füt kleinere und unbedeutende Bauvorhaben kann der Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen durch die Bauverwaltung auf díe notwendigen Bestandteile beschränkt werden.
Art. 26 Gebühren und Auslagen
Für die Behandlung des Baugesuchs und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrollen, Beizug von Fachkräften, Ausfertigung der notwendigen Schriftstücke usw., für die Bearbeitung von Einsprachen und für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, sind Gebühren zu entrichten.
18lf:ìcitir
F
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Arl.27
Uebergan gsbestimmu ngen, Aufhebung bisherigen Rechts und ln krafttreten
1Di"r", Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement St. Gallen in Kraft.
2Alle nach lnkrafttreten dieses Baureglementes eingereichten Baugesuche sind nach Vorschriften dieses Reglements zu behandeln.
3Mit
lnkrafttreten dieses Baureglementes werden folgende Reglemente aufgehoben:
- Baureglement vom 26. Mai 1994 (Genehmigung Baudepartement SG) sowie sämtliche Anpassungen und Ergänzungen.
ir Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich der Ausnirtzungsziffer nach Art. 62 und Art. 63 BauG werden durch dieses Baureglement gegenstandslos.
aDie
5Di"
Anr"rkungen im Grundbuch werden auf Anmeldung des Gemeinderats innert zwei Jahren nach lnkraftsetzung dieses Reglements gelöscht.
ANHANG I Nützliche Links: http :i/www. oberriet.ch
http://www. bau gesuch. sq. ch
Formulare:
http://www.sg.ch/home/bauen raum umwellaktuelles enerqie/Baugesuch/Bauqesuch Formular.html
Kantonale und EidgenÖssische Erlasse:
http://www.sg.ch/home/bauen raum umwelVaktuelles enerqie/Bauqesuch/Erlasse.html
l9lSeite
ANHANG II
SACHREGISTER Baureglement Artikel
Baugesetz
Artikel
A Abbruch Abbruchbewilligung Abbauplan (Kiesgruben etc.) Abfallplätze Abgrabungen Ablagerungsplätze Abstände, siehe Grenzabstände Gebåiude-, Wald-, Gewässer- und Strassenabstand Abstellfläche fü r Fahrzeuge Abstellräume
129 79 95 7B 19
96
12,18
51,72,78 61
Abtretungspflicht Abwasser Aenderungen (Baureglement, Zonenplan etc.)
28,90,1 11,124,128
5,38,42,49,76 32,33
Anbauten Anpassung (der Zonenordnung) Antennen Anzeige- und Auflageverfahren (Baugesuch) Architektonische Gestaltung (Bauten und Anlagen) Arealrlberbau ung (Gesamtüberbauu ng) Attikageschoss Aufbauten, Dachaufbauten Auffüllungen Auflageverfahren (Baugesuch)
I
Ausfah rten bzw. Einfahrten
18
10,15 17
78 141
78,97 82 54
27
17 17 19
78,93 78,93,95 82
Auflageverfahren (Ortsplan ung)
29-32
Ausnahmen, Ausnahmebewilligung
71,78 77
Ausntitzungsziffer
Aussichtsschutz Autoabstellplätze
78,93,95
61-63,67 9B 1B
42,51,72,78
16,21
61
B Balkon, -geländer Bauabstände, siehe Gebäude und Grenzabstände Baubeginn Baubeschrieb Bau bewilligung, -verfahren Bauermittlungsgesuch Baufreiheit Baugespann (Visiere) Baugesuch Baukontrolle Baulandumlegung (Landumlegung) Baulinien Baumgruppen, Bäume Baupolizeirecht Baupolizeiliche Sicherheit
89 7B-92
91,92 123 B1
27 26
80-82,87 130
109-117 23,24,56 98
49-92 129
20 lSeite
Baureglement
Baureglement Baureife Bausperre Bauten und Anlagen im öffentlichen lnteresse Bauvisiere Bauzonen Behinderte, Rücksicht auf Beiträge (Erschliessung) Beleuchtung, grelle Lichtquelle Belichtung und BeliJftung Bepflanzung Besonnung Bestandesgarantie Bewilligungspflicht Bonus (Mehrausnützung) Bruttogeschossfläche Bussen
Baugesetz
Artikel
Artikel
27
6-9,28-34
49
1 05-1
08
18,90 81
5
10-16,1B 55
51,72 70,78 21
53
75,99 21
53 78
27,55
61-63,67 132
c Ca m pi n g p a tz (Zeltplatz) I
7
18,78
17
78,93 98-1 04
D
Dachaufbauten, -einschnitte Denkmäler (Erhaltung) Duldung öffentlicher Einrichtungen
76
E
Eigentumsbeschränkungen Einbau neuer Räume Einfahrten bzw. Ausfahrten Einfriedung Einsprache, öffentlich rechtliche Einsprache, privatrechtliche Einstellräume (Abstellräu me) Einstellung von Bauarbeiten Energieversorgung Em pfind ich keitsstufe Enteig nung, Abtretungspfl icht Entschädigungen I
Entscheid Erholungsgebiete Erker (Vorbauten) Ersatzvornahme Erschliessung Erschütterungen Erweiterungsgarantie Etappen, -plan Expropriationsrecht (Enteig n ungsrecht)
124 78 1B
71
24,78 29, 83-85 30, 86 61,78 130 6
5,38,42,49,51,76
28,90,111,124,128 24,90,116,121, 125-127
B4
5,16-18,38,42 16
7B
131
22,23,49-51 70 77 50
28,90,128
21 lSeitc,.
Baureglement
Artikel
Baugesetz
Artikel
F
Farbgebung Fassaden Fassadenänderungen Feldgehölze Fenster, -flächen 16,1 9 Feuchtigkeitsschutz Firmenschilder Firsthöhe Flachdach Flächenausgleich Förderung der Erschliessung Förderung der Orts- und Regionalplanung Forstwi rtschaftliche Ba uten
54
56,57,60 78 9B
53 53
6,14 6,14,17
78,94 67 65 50 41
20,21,58,78
G
Garagen ( Einstellplätze) Garagenvorplatz Garagenzufahrt, -ausfahrt Gartenbauliche Nutzung Gebäudeabstand Gebäudehöhe Gebäudelänge Gebäudetiefe Gefangene Räume Geltungsbereich Geltungsdauer (Baubewilligung) Gemeindegebiet, [ibriges Gemei nschaftsanten nen Genehmigung Geruch, übler Gesamtpläne, kantonale Gesamtuberbauung (Arealüberbau ung) Geschosszahl Gestaltung der Bauten Gestaltungsplan Gesundheitspolizeiliche Vorschriften Gewässerabstand Gewässerschutzzon e (Gru ndwassersch utzzo ne) Gewerbe-l ndustriezone Grenzabstand Grenzbauten Grenzbereinigun g, Grenzregulierung Gruben Grundbuchanmerkungen ( Revers) Grundmasse (Tabelle) Grünflächen Grünzone Gruppenüberbauung
15,18 1B
18
42,78 71,78 49,71,78 21
6,13 6,14 6,10
57,67,69 60,66,67 67 67
21
2
1
88 6
21
97
31,39,43 70 9
o
42-44 27 66,68,69 15,52-55,69,77 6,28-32,34 53,129 59
6,13 6,1 1 ,1 5;1 6 15
5,6 10,13 56,57,65,67,69 56,1 36
6,118-122
6
78,93,95 62,63 61,67
6,7
10,17 ,38,42,51,99,
38,42,51,73-75
126 27
22lSerte
Baureglement
Artikel
Baugesetz Artikel
H
129-132
Haft, -pflicht Heimatschutz (Naturschutz) Hecken Hochhäuser Höhenangaben Hygiene
lmmissionen lnanspruchnahme der Ausnützung anderer Grundstücke lndustriezone lnkrafttreten, -setzung lnstandstellung baufälliger Anlagen I nstandstellung wertvoller Bauten I ntensiverholu n gszone lsolation
5,93-104 98
69 23,25 53,77
14,70
6,13 27
63 10,14,68,69 129 100
6
10,18 53
17
25
78 5,38,42,49
22
61
K Kamine Kanalisation Kantonale Planung Kellerräume Kehrichtbeseitigung Kernzone Kiesgrube r Kinderspielflächen, -plätze Konstruktion, Sicherheit
Kiichen
23 6
21
41-45
38,42,49 10,1 5,99 78,93,95
73-75
10,16,52,129
21
5,98-104
Kulturschutz L Landschaftsbi ld, -schutz Landumlegung Landwi rtschaftszone, -g ebiete Lärmschutz Lastenbereinigung Laubengänge Lehmgruben Lichtquelle (grelle) Lichtreklame Lichtschächte Liftanlage, -schächte Luftreinhaltung
7,8 6 6 16
5,15,54,77 ,98-104 109-117 10,20,38,42 53,70,77 114 61
95
70,78 70,78,94 53 17
61
23 lSeite
Baureglement
Artikel
Baugesetz Artikel
M
Mehrausnritzung Mehrhöhenzuschlag Mehrlängenzuschlag Meldepflicht (Baukontrolle) Mindestmasse (Raumgrössen) Mischung Nutzungsarten Missstände, Behebung Motorfah rzeug abste lflächen Motorfahrzeuge, ausged iente I
27,55 66 65 24 21
18
28 129-132 42,51,72,78 78,96
N
Naturschutz, -objekt Naturgefahren Näherbaurecht Nebenbauten Neuverlegung (Landumlegung) Niveaupunkt
5
5,15,54,77,93-104
15
56 78
14
112 25,60
15
o Oeffentliche Bauten und Anlagen, Zone für Oeffentliche Einrichtungen Oeffentliche Gewässer Ortsbild, Ortsbildschutz Ortsplanung
6
10,15,18,38,42,126
12
76 59
B
15,77,93-95,98-104 4-34
P
Parkplätze Parzellierung (Landumlegung) Pflichten: Baugesuch Meldepflicht
-
18
112
24
Plan geneh m ig u ngsverfah ren
Planung: Ortsplanung Regionalplanung Kantonale Planung Planungsamt, kantonales Planungsmittel Planungsrecht Provisorische Baute Publikation (Auflageverfahren)
-
78
29-34 4-34 35-40 41-45 45 6
4-48 78 82
R
70
Rauch
Raumgrösse, -höhe Rechtsschutz, -mittel Referendum (Ortsplanung) Regelbauweise
21
30,33,108,1 17,122-
128
30 b
9,77
24lSeite
Baureglement
Artikel Regionalplanung Reklameanlagen Rekurs (Ortsplanung) Revers (Grundbuchanmerkungen) Revisionen Richtplan Richtungspunkte Russ
Baugesetz Artikel 35-40 78,94 30
3,4
62,63 32,33 5,38,42 26 70
S
Schadenersatzansprüche Schallschutz Schattenwurf, -diagramm Schlafräume Sch neesch utzvorrichtu n gen
Schnurgerüst
Schrebergarten Sch utzbestimmungen für Bauarbeiten Schutzmassnahmen ftir Natur- und Heimatschutz Schutzzonen Sicherheit, baupolizeiliche Siloanlagen Sistierung von Bauvorhaben (Bausperre) Sonnenkollektoren Spielflächen Sportanlagen Staatsbeiträge an Ortsplanung Staatsbeiträge an Reg ionalplanung Staatsbeiträge für Natur- und Heimatschutz Staub Steinbrüche Strafbestimmungen, Widerhandlungen Strassen- bzw. Trottoirabstand Strassennetz Subsidiäre Regelung
85 53 69 21
17
24 7
129
oo 99
52,129 78 1
17 21
þ
05-1 08
73-75
17,18 46,48 47,48 103
70,93 78,95
132
12
23,24,56 38,42,71 67
T Tankanlagen Teilung eines überbauten Grundstticks Terraingestaltung, -veränderung Treppen, -häuser
Trinkwasser Trottoir- bzw. Strassenabstand
49,78 62 19
78,79,93,95
21
61
12
49 23,24,56
U
Ueberbauungsplan
4,9
Uebergangsbestimmungen, -regelung Uebernah mepflicht (l mpropriation) Ueberörtliche Bedeutung (Bauten und Anlagen) Uebriges Gemeindegebiet Ufergehölz
27
Ueberbauungsziffer
6
6,22,23,28-32,34 64
140-142
126 69 10,21
98
25 lSeite
Baureglement
Artikel Umbauten Unterhalt baulicher Anlagen (lnstandstellung baufälliger Anlagen) Unterirdische Bauten
Baugesetz
Artikel 78
20
52,53,129 56
V Verantwortlichkeit Verfahren OP Auflage, Einsprache
80,84 1 29 29
Referendum, Rekurs Genehmigung Veröffentlichung der Baugesuche (Anzeige- u nd Auflageverfahren)
30 31
82 93
Verunstaltungsverbot
Verwaltungszwang Visiere (Bauvisiere) Vollzug des Baureglementes Vorbauten Vorbesoheid ( Bauerm ittlungsgesuch)
129-132
81
28,80,84 16
78
91,92
W Wald, Bauten im Wald (forstwirtschaftliche Bauten) Waldabstand Wärmedämmung Wasserversorgung Werkleitungen Widerhandlungen Wohn-Gewerbe-Zone
Wohnräume Wohnwagen Wohnzonen
20,21,58,78 12
58 53
5,38,42,49,51,76 49,51,76
70,129-132 6
10,12,13
21
7B
6
10-12,38,42
z Zelte, Zeltplatz Zimmerhöhe (Raumhöhe) Zone tür öffentliche Bauten und Anlagen
Zoneneinteilung Zonenplan Zonenplanänderungen
Zufahrt
Zusammenbau von Grenzbauten
Zuständigkeit
Zuwiderhandlungen, Widerhandlungen Zweckånderung
18,78 21
6 5
1B
15
10,18,39,42,90 9-21
6,7,9,10,29-34 32,33 71,78 136
8,80,84
70,129-132 72,77,78
26 lSeite;