Baureglement Oberriet

Oberriet (SG)

Documento

Numero
2014-2601
Comune
Oberriet (SG)
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
In vigore dal
18 ago 2014

Carta

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Testo

2014-2601-E-01.pdf

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Staatsstrasse 92 9463 Oberriet

18. August 2014

Geschäft Nr. 14-3859 Gemeinde Oberriet: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Baureglement

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Das rechtskräftige Baureglement wurde am 26. April 1994 genehmigt. Aufgrund des Al­ ters bestand Anpassungsbedarf. Weiter strebt die Gemeinde Oberriet zusammen mit wei­ teren Gemeinden des Oberen Rheintals eine Harmonisierung der Bauregiemente an. Die neuen Regiemente enthalten neben einigen gemeindespezifischen mehrheitlich harmoni­ sierte Bestimmungen. Der Erlass wurde zweimal zur kantonalen Vorprüfung eingereicht (Berichte vom 18. Okto­ ber 2013 und 22. Januar 2014). Die darin gemachten Hinweise wurden mehrheitlich be­ rücksichtigt. Das Baureglement wurde vom Gemeinderat am 10. Februar 2014 erlassen, vom 4. März 2014 bis 2. April 2014 öffentlich aufgelegt und vom 21. Mai 2014 bis 19. Juni 2014 dem fakultativen Referendum unterstellt. Eine eingegangene Einsprache wurde abgewiesen, die Referendumsfrist ist ungenutzt abgelaufen. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

14-3859 / 390286,96288

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2. 3.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Das Baureglement mit Genehmigungsdatum vom 26. Mai 1994 sowie die Nachträge von 7. Januar 2003 / 21. Oktober 2004 / 15. Juni 2007 werden aufgehoben. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'450.~.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss

Beilagen Genehmirlass Einzählungsschein Kopie Rechtsabteiluna Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt, Rechtsdienst Kantonspolizei, Verkehrstechnik Amt für Kultur, Denkmalpflege

14-3859 / 390286_96288

Baureglement

Gemeinde Oberriet

Baureglement der politischen Gemeinde Oberriet

Vom Gemeinderat erlassen am:

10. Februar 2014

Der

Die

öffentliche Auflage:

04.lllärz 2014 bis 2. April2O14

Dem fakultativen Referendum unterstellt vom:

21. Mai 2014 bis 19. Juni 2014

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 1 8. A116. 2014 Mit Ermächtigung

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

sig. U. Strauss

Oberriet, aktualisiert 11. Februai 2014

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Gemeinde Oberriet INHALTSVERZEICH NIS A.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Zuståindigkeit

3

Art. 2 Geltungsbereich

3

Art. 3 Anregungsverfahren zur Richtplanung

3

Art. 4 Planungsinstrumente

3

B.

ZONENORDNUNG

Art. 5 Zoneneinteilung

4

Art. 6 Regelbauweise und Tabelle der Grundmasse

5

Art. 7 Grünzonen

6

Art.B

Ortsbildschutz und Einzelobjekte

6

c.

UBERBAU UNGSVORSCHRIFTEN

Art. 9 Gesamtüberbauung

6

Art. 10 Gebäudelänge

7

Art. 11 Kleiner und grosser Grenzabstand

B

Arf.12

Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern

Art. 13 Gebäudeabstand

Art. 15 An- und Nebenbauten

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31 altri articoli

Art. 16 I

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I

Gebäudehöhe, Firsthöhe

Vorbauten

11

'

12

Art. 17 Dach- und Fassadengestaltung

12

Art. 18 Abste plätze fü r Motorfah rzeuge, Garagen- u nd Hofzufah rten

14

Art. 19 Terraingestaltung

16

Art. 20 unterirdische Bauten

17

D.

BESTIMMUNGEN UBER BAUAUSFUHRUNGEN

Art. 21 Mindestmasse

17

Art. 22 Abstellräume- und Kellerräume

17

Art. 23 Keh richt-/Abfallbeseitig u ng

18

E.

VERFAH RENSVORSC H RI FTEN

Att.24

Baukontrolle

18

Art. 25 Form des Baugesuches

18

Att.26

Gebühren und Auslagen

18

F.

SCHIUSSBESTIMMUNGEN

I I

Att.27 Uebergangsbestimmungen, Aufhebung bisherigen Rechts und lnkrafttreten

19

ANHANG I

NUTZLICHE LINKS

19

ANHANG II

SACHREGISTER

20

2lSeite

BAUREGLEMENT Der Gemeinderat erlässt nach dem Baugesetz (sGS 731.1), dem Strassengesetz (sGS 732.1) sowie gestätzt auf das Gemeindegesetz (sGS 151.2) folgendes Baureglement:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

A. Art.

1

Zuständigkeit 1Di"

Arfri"ht über das Planungs- und Bauwesen sowie der Vollzug dieses Reglementes ist Sache des Gemeinderates.

2Der

Gemeinderat ist Baubehörde. Er kann zur Beurteilung und Antragstellung Fachleute

beziehen.

3Der

Gemeinderat kann eine Baukommission bestimmen, welche nebst der Beurteilung von Baugesuchen auch fi¡r deren Bewilligung und Erledigung der Einsprachen zuständig sein kann.

Art. 2 Geltungsbereich

Das Baureglement gilt für das gesamte Gebiet der Politischen Gemeinde Oberriet. Vorbehalten bleiben die Vorschriften von Bund und Kanton.

Art. 3 Anregungsverfahren zur Richtplanung

Die RichtplËine werden vom Gemeinderat beschlossen und anschliessend während 30 Tagen öffentlich bekannt gemacht. Während dieser Zeit kann sich jeder échriftlich zum Entwurf äussern. Der Gemeinderat nimmt mit dem Erlass des Richtplans zu den Einwendungen Stellung.

Art. 4 Planungsinstrumente

Zur Lösung der Aufgaben der Ortsplanung und einer geordneten Bauweise dienen neben dem Baureglement die folgenden Planungsinstrumente:

- Richtpläne - ZonenplËine

- Sondernutzungspläne - Schutzverordnungen inkl. Schutzpläne - Erschliessungsprogramm - Übersicht über den Stand der Erschliessung

3lSeìle

B.

ZONENORDNUNG

Art. 5 Zoneneinteilung

l

Das Gemeindegebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

Wohnzone für Ein- und Zweifamilienhäuser Wohnzone 2 Wohnzone 3 Wohnzone 4 Wohn-Gewerbe-Zone 2 Wohn-Gewerbe-Zone 3 Kernzone 2 Kernzone 3 Gewerbe-l ndustrie-Zone lndustriezone Zone fär öffentliche Bauten und Anlagen I

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Grünzonen t)Grünzonen

innerhalb der Bauzone

W1

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W3 W4 WG2 WG3 K2 K3 GI I

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Grünzone Freihaltung (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a BauG) Sport-, Park- und Erholungsanlagen (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b BauG)

GFi GS

Grünzone Freihaltung (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a BauG) Grünzone Naturschutz (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. c BauG) Grünzone Schrebergärten (gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b BauG)

GFa GN GA L

t)Grünzonen

ausserhalb der Bauzone

Landwirtschaftszone Übriges Gemeindegebiet

ÜG

2Die

Überbauung kann durch spezielle Vorschriften aufgrund Schutzzonen, Schutzgegenstände, Überbauungspläne, Gestaltungspläne, Naturgefahren etc. eingeschränkt sein.

4lSeiter

Art. 6 Regelbauwe¡se und Tabelle der Grundmasse

Für nachstehende Zonen gelten folgende Regelbauvorschriften. Ausgenommen sind spezielle Auflagen und Sondernutzungspläne.

Massvorschrifte

Grenzabstand

Gebåudelänge

Gebäudehöhe

Firsthöhe

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max.

max.

max. m

(Lärmempfind lichkeitsstufe)

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6.5

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Fussnoten A A1) ln der Hanglage (ab einer mittleren Hangneigung von 25o/o) gilt: 8.0 m Gebäudehöhe

I 12.0 m Firsthöhe

A2) Gegentlber Kern-, Wohn-, und Wohn-Gewerbe-Zonen ist ein Grenzabstand von 10.0 m einzuhalten A3) Betreffend die Vorschriften für Grünzonen wird auf den Art. 7 dieses Reglements verwiesen. A4) Grundmasse gelten nur filr Wohnbauten. Grenzabstand fUr andere Bauten allseitig kleiner Grenzabstand, ausgenommen An- und Nebenbauten. Fussnoten B B1)

lDie lntensiverholungszone

,,R" ist für den Reitsport bestimmt. ln der lntensiverholungszone ,,R" werden die Bauweise und die von Überbauung freizuhaltenden Arealteile durch Uberbauungspläne festgelegt. 2Die lntensiverholungszone ,,C" ist für Campingplätze bestimmt. Es gelten die Bestimmungen der,,Campingverordnung", in Kraft seit 2'l. März 1978. 3Die

lntensiverholungszone ,,S" ist für Sportanlagen bestimmt. Bauten und Anlagen für den Betrieb und Unterhalt sind gestattet. Sie haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufi¡gen. Die lntensiverholungszone ,,S" in Montlingen ist auf Rasensport- und Tennisplätze und die entsprechenden Bauten für deren Betrieb und Unterhalt beschränkt.

5lSeitei

Art. 7 Grünzonen

l

Die gemËiss Baugesetz in der Grünzone zugelassenen Bauten haben sich in die Grünanlagen einzufügen. Für Bauten mit weniger als 50 m2 Gebäudegrundfläche und nicht mehr als 1 Geschoss gilt ein minimaler Grenzabstand von 3.00 m. Grössere Bauten und Anlagen sind nur im Rahmen eines Ueberbauungsplanes zulässig.

2Di" Grünrone A ist für Schrebergärten vorgesehen. Einzelbauten im Ausmass von 6 m2 Grundfläche (geschlossen) für die Aufbewahrung von Gartengeräten sind zulässig, die

Grundfläche darf jedoch gesamthaft (mit Vordach) nicht mehr als 15.0 m2 betragen. Werden in einem Gebäude Einzelabteile zur Unterbringung der Gartengeräte zusammengefasst, beträgt die zulässige Grundfläche pro Bewirtschafter 6 m2, im Maximum für diese Gemeinschaftsanlage 120 m2.

Art.B

Ortsbildschutz und Einzelobjekte

1B"i geschützten Kulturobjekten (Ortsbildschutzgebiete und Einzelobjekte) gelten die besonderen Bestimmungen der Schutzverordnung.

2Bauliche

Veränderungen, Zweckänderungen jeder Art, sowie alle Unterhalts- und Erneuerungs-

massnahmen wie Renovationsarbeiten, Anstriche, Auswechseln von Bauteilen (zB Fensterersatz), Wärmedämmmassnahmen und Umgebungsgestaltungen im Ortsbildschutz-

gebiet und bei geschützten Einzelobjekten sind bewilligungspflichtig.

3lnnerhalb

der geschützten Ortsbilder haben sich neue Bauten und Anlagen unter Wahrung

einer guten Gesamtwirkung der bestehenden Baustruktur anzupassen. Die Dächer für Hauptbauten müssen symmetrisch sein, mit einer Dachneigung zwischen 28' und 45' (bei geschleppten Dächern gilt die mittlere Neigung).

C.

ÜECREAUUNGS- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN

Art. 9 Gesamtüberbauung

Für die Überbauung eines grösseren, zusammenhängenden und zweckmässig abgegrenzten Gebietes können durch Sondernutzungspläne gemäss Baugesetz Abweichungen von der Regelbauweise gewährt werden, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Die Überbauungsfläche muss ortsplanerische Relevanz aufweisen. b) Das gesamte Areal muss nach einem einheitlichen Projekt überbaut werden, welches

ortsbaulich und zeitgemäss wesentliche Vorzüge gegenüber der Regelbauweise hat. lm einzelnen müssen insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sein:

-

grössere, zusammenhängende und gut gestaltete Grünflåichen bezüglich Wohnkomfort und Wohnhygiene sorgfältig durchdachte Bauweise

besonders gute Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild siedlungsgerechteVerkehrserschliessung energetischüberdurchschnittlicherBaustandard

c) Die lnteressen der Nachbarn durfen nicht erheblich beeinträchtigt werden

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Art. 10 Gebäudelänge

1Für.

di" Bestimmung der Gebäudelänge wird das kleinstmögliche Rechteck über die Hauptbaute gelegt. Anbauten und Vorbauten werden nicht berücksichtigt.

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Art. 1 1

Kleiner und grosser Grenzabstand

1D"r gror.e Grenzabstand ist immer auf einer Gebäudeseite einzuhalten, die hinter

der massgebenden Gebäudelänge liegt. lm Grundsatz ist der grosse Grenzabstand gegen Süden, bei nach Ost und West orientierten Bauten vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Bei annähernd gleichlangen und gleichwertigen Süd-, Ost- oder Westseiten kann die Summe der grossen und kleinen Grenzabstände bis zur Hälfte auf zwei Gebäudeseiten (SüdA/úest oder Süd/Ost) aufgeteilt werden.

2FUr

di" Hauptwohnseite sind die Räume massgebend, welche tagsüber am intensivsten

genutzt werden (2.8. Wohn- Ess- und Büroräume). 3Der

kleine Grenzabstand ist auf die übrigen Gebäudeseiten einzuhalten.

a

Das Zusammenbauen über die Grenze bis zur zulässigen Gebäudelänge ist gestattet. Der Brandschutz ist sicherzustellen.

5

Bei nachtråiglicher Wärmedämmung der äusseren Gebäudehülle bei bestehenden Bauten können der Grenz- und/oder Strassenabstand um 0.3 m unterschritten werden.

6

Erweiterte Grenzabstandsverpflichtungen sind auch über Zonengrenzen und das Baugebiet

hinaus zulässig.

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'Art.12 Abstände von Strassen, Wäldern und Gewässern l

Wo k"in" Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen, ausgenommen Parkplätze, gegenüber Strassen und Wegen (ab Strassen- oder Weggrenze gemäss Strassenplan) folgende Mindestabstände einzuhalten :

-

an Kantonsstrassen: 4.0 m an Gemeindestrassen 1., 2. und 3. Klasse: 3.0 m an Gemeindewegen 1., 2. und 3. Klasse: 2.0 m

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übrig"n gelten die Vorschriften gemäss Strassengesetz. Der Strassen- und Wegabstand geht dem Grenz- und Gebäudeabstand vor. Der Brandschutz ist sicherzustellen.

3FUr.

Abrtande gegenüber Wäldern und Gewässern gelten die Vorschriften von Bund und

Kanton.

Art. 13 Gebäudeabstand

Art. 14 l

lnnerhalb der Gewerbe-lndustrie-Zone, lndustriezone und Zone für öffentliche Bauten und Anlagen kann auf der gleichen Parzelle der Gebäudeabstand auf das 1.5-fache des kleinen Grenzabstands reduziert werden.

2

Der Brandschutz ist sicherzustellen.

Gebäudehöhe, Firsthöhe r

Di" G"bardehöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und dem ausgemittelten Schnittpunkt der Fassade mit der Dachoberkante in der Fassadenmitte.

2

Als Niu"aupunkt gilt der Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses auf dem gewachsenen Boden.

3

Die Firsthöhe bezeichnet den senkrechten Abstand zwischen dem Niveaupunkt und der

höchsten Erhebung des Daches. 4

Bei rur"mmengebauten Bauten wird die Gebäude- und Firsthöhe für jeden einzelnen

Gebäudeteil ermittelt.

sGeschlossene,

massive Brüstungen bei Flachdächern werden der Gebäudehöhe hinzu-

gerechnet. 6Bei ungleich hohen Fassaden wird die Gebäudehöhe ausgemittelt.

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Art. 16 Vorbauten

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Als Vorbauten gelten Bauteile, die über die Fassade hinausragen, wie Balkone, Erker, Vordächer, Freitreppen usw., nicht aber Treppenhäuser und Laubengänge.

,-Gegenüber

benachbarten Grundstücken oder Strassen dürfen Vorbauten auf höchstens 1.50 m Tiefe und (soweit es sich nicht um DachvorsprüngeA/ordächer handelt) höchstens auf 50 % der Fassadenlänge in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen. 13¡er¡¡¿

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Art. 17 Dach-undFassadengestaltung

l

2

Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster sind zulässig, wenn sie architektonisch gut gegliedert und gestaltet sind. Sie dürfen höchstens 50% der Länge der jeweiligen Gebäudeseite beanspruchen und bis in die Fassadenflucht reichen. Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind zulässig. lm Ortsbildschutzgebiet sind diese Anlagen in die Dachfläche einzufügen und dürfen nicht aufgeständert werden. Bei Flachdachbauten sind sie innerhalb der zulässigen Firsthöhe zu erstellen und müssen unter einem Winkel von 45 Grad vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut liegen.

3Bei Flachdachbauten

sind Attikageschosse innerhalb der Firsthöhe mit einer maximalen

Geschosshöhe von 4.0 m (Aussenmass) und einem vom Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut (ohne Brüstung) ansteigenden Neigungswinkel von 45' gestattet. Attikageschosse haben sich auf 1 Geschoss zu beschränken und dürfen auf den kurzen Gebäudeseiten bis in

die Fassadenflucht reichen. Vordächer (ohne Abstützung) der Attikageschosse dürfen eine Tiefe von 1.5 m nicht Í.lberschreiten und in keinem Fall über die Fassade des darunter liegenden Geschosses hinausragen. Ausserhalb der Attikageschosse sind die notwendigen Zugänge wie Liftaufbauten und Treppenhäuser zulässig, diese haben sich jedoch auf 1/3 der

jeweiligen Gebäudelänge zu beschränken.

aTechnisch

notwendige Bauteile und Anlagen wie zum Beispiel Liftaufbauten, Kamine,

Lüftungsanlagen, Antennen sowie Treppenhäuser sind so in die Dachgestaltung zu integrieren, dass eine architektonisch gute Gestaltung entsteht.

5Sonnenkollektoren,

Photovoltaikanlagen und andere Dachaufbauten und Anlagen (ausgenommen in Absatz 4 erwähnte) sind nur im Rahmen der Attikageschossvorschriften gemäss Absatz 3 dieses Artikels erlaubt.

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6sende- und Empfangsanlagen (zB Parabolspiegel) sind in Farbe und Ausmass gut ins Gesamtbild der Baute einzufügen und möglichst unsichtbar zu platzieren.

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Dä"h"rn von Bauten sind Schneefangvorrichtungen wie folgt anzubringen:

beiZiegel-, Faserzement- und Schieferdächern von 25" Neigung an von 10' Neigung an bei Metalldächern

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Abstell plätze fü r Motorfah rzeuge, Garagen- und Hofzufah rten

Art. 1B t

B"i M"hrfamilienhäusern sind pro Wohneinheit mind. 2 Garagen- oder AbstellplËitze für Motorfahrzeuge zu erstellen, wobei Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze gelten. Für

Wohnungen bis 2.5 Zimmer sind pro Wohnung 1.5 Garagen- oder Abstellplätze zu erstellen. Zudem sind pro 4 Wohnungen 2 Abstellplätze für Besucher zu erstellen. Beispiele: 2 Wohnungen = 6 AP

/ 9 Wohnungen = 24 AP / 11 Wohnungen = 28 AP usw.

2B"i

Einf"rilienhäusern sind mindestens 3 Garagen- oder Abstellplätze erforderlich. Garage mit Vorplatz zählen zusammen als 1 Abstellplatz.

3B"i M"hrf"milienhäusern oder grösseren Überbauungen kann die Baubewilligungs-behörde Tiefgaragen vorsch reiben.

aParkplätze

für lndustrie- und Gewerbebetriebe, Lagerräume und Lagerplätze, Dienstleistungsbetriebe, VerkaufsgeschËifte, Gastbetriebe, Spitäler und Kliniken, Alters- und Pflegeheime, öffentliche Bauten etc. sind nach der anwendbaren Schweizer Norm zu erstellen.

sBei

Bruchteilen wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

6Sof"rn Ersatzabgaben gemäss Baugesetz zu leisten sind, betragen sie pro fehlenden Abstellplatz:

-

Kernzonen in den übrigen Zonen

Fr. 8'000.00

in den

Fr. 6'000.00

Überbauungen können durch Vorlegen eines Mobilitätskonzepts, welche die Nutzer zum Verzicht oder zur Einschränkung der Anzahl Motorfahrzeuge verpflichten, von Ersatzabgaben befreit werden.

TAusfahrten

und Ausmündungen sowie Vorplätze an Strassen sind so zu gestalten, dass durch

ihre Bentìtzung der Verkehr weder behindert noch gefährdet wird, die notwendigen

Sichtverhältnisse gewährleistet bleiben (der Situation angemessen - grundsätzlich gilt jedoch als Berechnungsgrundlage die Schweizer Norm, welche von der Baubewilligungsbehörde als verbindlich erklåårt werden kann), die Entwässerung auf privatem Grund erfolgt und

Verschmutzungen oder andere nachteilige Einflüsse unterbleiben. Ausfahrten dürfen höchstens

15 % Gefälle aufweisen. Sie mtissen ab Fahrbahngrenze auf wenigstens 2.0 m, ab

Trottoirgrenze aul wenigstens 1.0 m mit max. 3% Gefälle verlaufen.

8B"i

i"d"r Garagenplatz ist ein Vorplatz von mind. 5.5 m Länge so anzulegen, dass ein

Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne Trottoir oder Fahrbahn zu beanspruchen. Bei Garagen für längere Motorfahrzeuge ist die Vorplatztiefe entsprechend zu vergrössern.

9B"i G"r"indestrassen 1. Klasse sind pro Parzelle bzw. Überbauung maximal eine Gesamteinfahrt und eine Gesamtausfahrt zulässig. Bei Gemeindestrassen 2. Klasse mit hohem

Verkehrsaufkommen kann der Gemeinderat dieselbe Vorgabe anwenden. Diese Vorschrift gilt

für Überbauungen, welche vier und mehr Abstellplätze gemäss diesem Artikel erstellen müssen

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Art. 19 Terraingestaltung

1'Terrainveränderungen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf weitgehend anzupassen und dürfen die Entwässerungsleitungen nicht beeinträchtigen.

2Böschungssicherungen

sind auf das technisch notwendige Mass zu beschränken und mtissen zur Grundstücks- und Strassengrenze einen Mindestabstand von 0.5 m einhalten. Ab 1.2 m Höhe muss die Sicherung zwingend terrassiert werden. Die Staffelung darf höchstens 1.2 m in der Höhe und muss mindestens 1.2 m in derTiefe betragen. Der Neigungswinkel darf ab 1.2 m Höhe maximal 45" betragen.

3Witd

eine Böschung ohne Sicherung erstellt, hat der Mindestabstand vom BÖschungsfuss zur Grundstücks- und Strassengrenze mind. 0.5 m zu betragen und der Neigungswinkel darf maximal 4S' aufweisen.

aFur

di" Terrainveränderungen darf in der Regel kein Erdmaterial zugeführt werden. Davon ausgenommen ist die Zuführung von Humus bis 0.3 m Tiefe. Jegliche Erdmaterialablagerungen sind melde- bzw. bewilligungspflichtig.

5Der

natürliche Abfluss und die natürliche Versickerung des Oberflächenwassers dürfen durch Terrainveränderungen nicht beeinträchtigt werden und müssen wo nötig durch Rückhaltemassnahmen oder Sickeranlagen sichergestellt werden. min- 1.ãl rn

nþr- 1.20 rn

@

E

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(9

0.5 m

16lSìr,:ite

Unterirdische Bauten

Art. 20 l

Bauten oder Bauteile gelten als unterirdisch und sind von den Grenzabstandsvorschriften befreit, wenn sie im Grenzabstandsbereich das gewachsene Terrain an keiner Stelle um mehr als 50 cm (ohne Überdeckung) überragen und mittels einer zulässigen Terraingestaltung überdeckt sind. Die Freilegung auf einer Seite ist erlaubt.

2Für

Bauten unter dem gewachsenen Boden gilt gegenüber Strassen der Strassenabstand. Mit Zustimmung der Strassenaufsichtsbehörde kann dieser reduziert werden.

D.

BESTIMMUNGEN ÜECN BAUAUSFÜNNUruCCN

Art. 21 Mindestanforderungen

1

Li.ht" Raumhöhe für Wohn- und Geschäftshäuser:

- Aufenthaltsräume - Einstell- und Kellerräume

mindestens 2,3 m mindestens 2,1 m

Bei nicht waagrechter Decke ist die lichte Raumhöhe über mindestens.6 m2 der Bodenfläche

einzuhalten.

2Di"

Bodenfläche von Wohn- und Schlafräumen muss mindestens 10 m2 betragen.

3Das

Lichtmass der Fensterflächen von Wohn- und Schlafräumen hat mindestens 10 Bodenfläche zu betragen.

o/o der

4G"f"ng"n" SanitÊirräume sind einwandfreizu beleuchten und ausreichend zu belüften. 5Ftir^

G"lander und Brüstungen sind ab 1.0 m Fallhöhe die BfU Richtlinien massgebend.

6Tr"pp"n

in Gebäuden mit maximal 2 Geschossen müssen eine lichte Breite von 1.0 m aufweisen, in Gebäuden mit mehr Geschossen eine solche von mindestens 1.2 m.

TBei

M"hrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen hat die gestaltete Fläche für Kinderspielplätze mind.

50.0 m2 zu betragen. Für jede weitere Wohnung zusätzlich 10.0 m2 pro Wohnung. Kleinwohnungen bis 2.5 Zimmer werden nicht angerechnet.

Abstell- und Kellerräume

Art. 22 r

ln M"hrf"rilienhäusern sind in der Nähe des Hauseinganges genügend grosse gemeinsame Abstellräume für Kinden¡vagen, Fahrräder und dgl. zu errichten.

2Abstellraume,

Bastelräume, Werkstätten und dgl. dürfen im Keller untergebracht werden, wenn gegen Feuchtigkeit gut isoliert sind und wenn ihre ausreichende Beleuchtung RÊiume solche und Belüftung sichergestellt ist.

3Die

Flach" der Abstellräume hat mindestens 5 m2 pro Wohnung zu betragen.

17 | fì s ìt r-.

Art. 23 Kehricht-/Abfallbeseitigung

Bei allen Überbauungen sind auf privatem Grund hinreichende Abstellflächen für Kehrichtbehälter so einzurichten und in die Umgebungsgestaltung miteinzubeziehen, dass sie das Strassen- und Ortsbild nicht stören. Bei Neubauten sind die Abstellflächen für Kehrichtbehälter in die Umgebungsplanung miteinzubeziehen.

Zur Verbesserung des Ortsbildes können Unterflurbehälter bei Überbauungen vorgeschrieben

werden.

VERFAH RENSVORSCHRIFTEN

E

Art. 24 Baukontrolle

l

Der Gemeinde ist unaufgefordert Mitteilung zu machen:

-

nach Erstellung des Schnurgerüstes inkl. Niveaupunktbezeichnung nach Erstellung der Schutzraumarmierung nach Erstellung der Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen (vor dem Eindecken) beim Ansetzen der Kamine und Feuerstätten nach vollendetem Rohbau, aber vor lnangriffnahme von Verputzarbeiten

nach Fertigstellung des Baues.

Die Bauverwaltung kann die Anzeigepflicht für weitere Kontrollen anordnen. 2

Beanstandungen aufgrund der Baukontrollen sind dem Bauherrn mit Kopie an die

verantwortliche Bauleitung unverzüglich mitzuteilen. Nach Behebung der gerügten Mängel ist zum Zwecke der Nachkontrolle erneut Anzeige zu machen.

Art. 25 Form des Baugesuches

Für das Baugesuch sind die standardisierten Formulare zu verwenden. Das Baugesuch hat die Unterlagen gemäss separater Checkliste der Baubewilligungsbehörde zu enthalten. 2Auf

Verlangen der Bauverwaltung sind weitere Unterlagen einzureichen

3Bauliche

Veränderungen sind durch Farben zu kennzeichnen. Für bestehende Bauteile gilt die schwarze, für abzubrechende die gelbe und für neue die rote Farbe.

aDie

Unterlagen des Baugesuches sind auf dauerhaftem Papier, gefalzt auf das Normalformat A4 (2101297 mm) einzureichen. Sie müssen vom Bauherrn, Projektverfasser und sofern mit

dem Bauherrn nicht identisch, vom Grundeigentümer unterzeichnet und mit Datum, Massstab, Himmelsrichtung und den erforderlichen Massen versehen sein (Anzahlvariert).

5Füt kleinere und unbedeutende Bauvorhaben kann der Umfang der einzureichenden Gesuchsunterlagen durch die Bauverwaltung auf díe notwendigen Bestandteile beschränkt werden.

Art. 26 Gebühren und Auslagen

Für die Behandlung des Baugesuchs und für die baupolizeilichen Leistungen wie Baukontrollen, Beizug von Fachkräften, Ausfertigung der notwendigen Schriftstücke usw., für die Bearbeitung von Einsprachen und für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung von öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, sind Gebühren zu entrichten.

18lf:ìcitir

F

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Arl.27

Uebergan gsbestimmu ngen, Aufhebung bisherigen Rechts und ln krafttreten

1Di"r", Baureglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Baudepartement St. Gallen in Kraft.

2Alle nach lnkrafttreten dieses Baureglementes eingereichten Baugesuche sind nach Vorschriften dieses Reglements zu behandeln.

3Mit

lnkrafttreten dieses Baureglementes werden folgende Reglemente aufgehoben:

- Baureglement vom 26. Mai 1994 (Genehmigung Baudepartement SG) sowie sämtliche Anpassungen und Ergänzungen.

ir Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen bezüglich der Ausnirtzungsziffer nach Art. 62 und Art. 63 BauG werden durch dieses Baureglement gegenstandslos.

aDie

5Di"

Anr"rkungen im Grundbuch werden auf Anmeldung des Gemeinderats innert zwei Jahren nach lnkraftsetzung dieses Reglements gelöscht.

ANHANG I Nützliche Links: http :i/www. oberriet.ch

http://www. bau gesuch. sq. ch

Formulare:

http://www.sg.ch/home/bauen raum umwellaktuelles enerqie/Baugesuch/Bauqesuch Formular.html

Kantonale und EidgenÖssische Erlasse:

http://www.sg.ch/home/bauen raum umwelVaktuelles enerqie/Bauqesuch/Erlasse.html

l9lSeite

ANHANG II

SACHREGISTER Baureglement Artikel

Baugesetz

Artikel

A Abbruch Abbruchbewilligung Abbauplan (Kiesgruben etc.) Abfallplätze Abgrabungen Ablagerungsplätze Abstände, siehe Grenzabstände Gebåiude-, Wald-, Gewässer- und Strassenabstand Abstellfläche fü r Fahrzeuge Abstellräume

129 79 95 7B 19

96

12,18

51,72,78 61

Abtretungspflicht Abwasser Aenderungen (Baureglement, Zonenplan etc.)

28,90,1 11,124,128

5,38,42,49,76 32,33

Anbauten Anpassung (der Zonenordnung) Antennen Anzeige- und Auflageverfahren (Baugesuch) Architektonische Gestaltung (Bauten und Anlagen) Arealrlberbau ung (Gesamtüberbauu ng) Attikageschoss Aufbauten, Dachaufbauten Auffüllungen Auflageverfahren (Baugesuch)

I

Ausfah rten bzw. Einfahrten

18

10,15 17

78 141

78,97 82 54

27

17 17 19

78,93 78,93,95 82

Auflageverfahren (Ortsplan ung)

29-32

Ausnahmen, Ausnahmebewilligung

71,78 77

Ausntitzungsziffer

Aussichtsschutz Autoabstellplätze

78,93,95

61-63,67 9B 1B

42,51,72,78

16,21

61

B Balkon, -geländer Bauabstände, siehe Gebäude und Grenzabstände Baubeginn Baubeschrieb Bau bewilligung, -verfahren Bauermittlungsgesuch Baufreiheit Baugespann (Visiere) Baugesuch Baukontrolle Baulandumlegung (Landumlegung) Baulinien Baumgruppen, Bäume Baupolizeirecht Baupolizeiliche Sicherheit

89 7B-92

91,92 123 B1

27 26

80-82,87 130

109-117 23,24,56 98

49-92 129

20 lSeite

Baureglement

Baureglement Baureife Bausperre Bauten und Anlagen im öffentlichen lnteresse Bauvisiere Bauzonen Behinderte, Rücksicht auf Beiträge (Erschliessung) Beleuchtung, grelle Lichtquelle Belichtung und BeliJftung Bepflanzung Besonnung Bestandesgarantie Bewilligungspflicht Bonus (Mehrausnützung) Bruttogeschossfläche Bussen

Baugesetz

Artikel

Artikel

27

6-9,28-34

49

1 05-1

08

18,90 81

5

10-16,1B 55

51,72 70,78 21

53

75,99 21

53 78

27,55

61-63,67 132

c Ca m pi n g p a tz (Zeltplatz) I

7

18,78

17

78,93 98-1 04

D

Dachaufbauten, -einschnitte Denkmäler (Erhaltung) Duldung öffentlicher Einrichtungen

76

E

Eigentumsbeschränkungen Einbau neuer Räume Einfahrten bzw. Ausfahrten Einfriedung Einsprache, öffentlich rechtliche Einsprache, privatrechtliche Einstellräume (Abstellräu me) Einstellung von Bauarbeiten Energieversorgung Em pfind ich keitsstufe Enteig nung, Abtretungspfl icht Entschädigungen I

Entscheid Erholungsgebiete Erker (Vorbauten) Ersatzvornahme Erschliessung Erschütterungen Erweiterungsgarantie Etappen, -plan Expropriationsrecht (Enteig n ungsrecht)

124 78 1B

71

24,78 29, 83-85 30, 86 61,78 130 6

5,38,42,49,51,76

28,90,111,124,128 24,90,116,121, 125-127

B4

5,16-18,38,42 16

7B

131

22,23,49-51 70 77 50

28,90,128

21 lSeitc,.

Baureglement

Artikel

Baugesetz

Artikel

F

Farbgebung Fassaden Fassadenänderungen Feldgehölze Fenster, -flächen 16,1 9 Feuchtigkeitsschutz Firmenschilder Firsthöhe Flachdach Flächenausgleich Förderung der Erschliessung Förderung der Orts- und Regionalplanung Forstwi rtschaftliche Ba uten

54

56,57,60 78 9B

53 53

6,14 6,14,17

78,94 67 65 50 41

20,21,58,78

G

Garagen ( Einstellplätze) Garagenvorplatz Garagenzufahrt, -ausfahrt Gartenbauliche Nutzung Gebäudeabstand Gebäudehöhe Gebäudelänge Gebäudetiefe Gefangene Räume Geltungsbereich Geltungsdauer (Baubewilligung) Gemeindegebiet, [ibriges Gemei nschaftsanten nen Genehmigung Geruch, übler Gesamtpläne, kantonale Gesamtuberbauung (Arealüberbau ung) Geschosszahl Gestaltung der Bauten Gestaltungsplan Gesundheitspolizeiliche Vorschriften Gewässerabstand Gewässerschutzzon e (Gru ndwassersch utzzo ne) Gewerbe-l ndustriezone Grenzabstand Grenzbauten Grenzbereinigun g, Grenzregulierung Gruben Grundbuchanmerkungen ( Revers) Grundmasse (Tabelle) Grünflächen Grünzone Gruppenüberbauung

15,18 1B

18

42,78 71,78 49,71,78 21

6,13 6,14 6,10

57,67,69 60,66,67 67 67

21

2

1

88 6

21

97

31,39,43 70 9

o

42-44 27 66,68,69 15,52-55,69,77 6,28-32,34 53,129 59

6,13 6,1 1 ,1 5;1 6 15

5,6 10,13 56,57,65,67,69 56,1 36

6,118-122

6

78,93,95 62,63 61,67

6,7

10,17 ,38,42,51,99,

38,42,51,73-75

126 27

22lSerte

Baureglement

Artikel

Baugesetz Artikel

H

129-132

Haft, -pflicht Heimatschutz (Naturschutz) Hecken Hochhäuser Höhenangaben Hygiene

lmmissionen lnanspruchnahme der Ausnützung anderer Grundstücke lndustriezone lnkrafttreten, -setzung lnstandstellung baufälliger Anlagen I nstandstellung wertvoller Bauten I ntensiverholu n gszone lsolation

5,93-104 98

69 23,25 53,77

14,70

6,13 27

63 10,14,68,69 129 100

6

10,18 53

17

25

78 5,38,42,49

22

61

K Kamine Kanalisation Kantonale Planung Kellerräume Kehrichtbeseitigung Kernzone Kiesgrube r Kinderspielflächen, -plätze Konstruktion, Sicherheit

Kiichen

23 6

21

41-45

38,42,49 10,1 5,99 78,93,95

73-75

10,16,52,129

21

5,98-104

Kulturschutz L Landschaftsbi ld, -schutz Landumlegung Landwi rtschaftszone, -g ebiete Lärmschutz Lastenbereinigung Laubengänge Lehmgruben Lichtquelle (grelle) Lichtreklame Lichtschächte Liftanlage, -schächte Luftreinhaltung

7,8 6 6 16

5,15,54,77 ,98-104 109-117 10,20,38,42 53,70,77 114 61

95

70,78 70,78,94 53 17

61

23 lSeite

Baureglement

Artikel

Baugesetz Artikel

M

Mehrausnritzung Mehrhöhenzuschlag Mehrlängenzuschlag Meldepflicht (Baukontrolle) Mindestmasse (Raumgrössen) Mischung Nutzungsarten Missstände, Behebung Motorfah rzeug abste lflächen Motorfahrzeuge, ausged iente I

27,55 66 65 24 21

18

28 129-132 42,51,72,78 78,96

N

Naturschutz, -objekt Naturgefahren Näherbaurecht Nebenbauten Neuverlegung (Landumlegung) Niveaupunkt

5

5,15,54,77,93-104

15

56 78

14

112 25,60

15

o Oeffentliche Bauten und Anlagen, Zone für Oeffentliche Einrichtungen Oeffentliche Gewässer Ortsbild, Ortsbildschutz Ortsplanung

6

10,15,18,38,42,126

12

76 59

B

15,77,93-95,98-104 4-34

P

Parkplätze Parzellierung (Landumlegung) Pflichten: Baugesuch Meldepflicht

-

18

112

24

Plan geneh m ig u ngsverfah ren

Planung: Ortsplanung Regionalplanung Kantonale Planung Planungsamt, kantonales Planungsmittel Planungsrecht Provisorische Baute Publikation (Auflageverfahren)

-

78

29-34 4-34 35-40 41-45 45 6

4-48 78 82

R

70

Rauch

Raumgrösse, -höhe Rechtsschutz, -mittel Referendum (Ortsplanung) Regelbauweise

21

30,33,108,1 17,122-

128

30 b

9,77

24lSeite

Baureglement

Artikel Regionalplanung Reklameanlagen Rekurs (Ortsplanung) Revers (Grundbuchanmerkungen) Revisionen Richtplan Richtungspunkte Russ

Baugesetz Artikel 35-40 78,94 30

3,4

62,63 32,33 5,38,42 26 70

S

Schadenersatzansprüche Schallschutz Schattenwurf, -diagramm Schlafräume Sch neesch utzvorrichtu n gen

Schnurgerüst

Schrebergarten Sch utzbestimmungen für Bauarbeiten Schutzmassnahmen ftir Natur- und Heimatschutz Schutzzonen Sicherheit, baupolizeiliche Siloanlagen Sistierung von Bauvorhaben (Bausperre) Sonnenkollektoren Spielflächen Sportanlagen Staatsbeiträge an Ortsplanung Staatsbeiträge an Reg ionalplanung Staatsbeiträge für Natur- und Heimatschutz Staub Steinbrüche Strafbestimmungen, Widerhandlungen Strassen- bzw. Trottoirabstand Strassennetz Subsidiäre Regelung

85 53 69 21

17

24 7

129

oo 99

52,129 78 1

17 21

þ

05-1 08

73-75

17,18 46,48 47,48 103

70,93 78,95

132

12

23,24,56 38,42,71 67

T Tankanlagen Teilung eines überbauten Grundstticks Terraingestaltung, -veränderung Treppen, -häuser

Trinkwasser Trottoir- bzw. Strassenabstand

49,78 62 19

78,79,93,95

21

61

12

49 23,24,56

U

Ueberbauungsplan

4,9

Uebergangsbestimmungen, -regelung Uebernah mepflicht (l mpropriation) Ueberörtliche Bedeutung (Bauten und Anlagen) Uebriges Gemeindegebiet Ufergehölz

27

Ueberbauungsziffer

6

6,22,23,28-32,34 64

140-142

126 69 10,21

98

25 lSeite

Baureglement

Artikel Umbauten Unterhalt baulicher Anlagen (lnstandstellung baufälliger Anlagen) Unterirdische Bauten

Baugesetz

Artikel 78

20

52,53,129 56

V Verantwortlichkeit Verfahren OP Auflage, Einsprache

80,84 1 29 29

Referendum, Rekurs Genehmigung Veröffentlichung der Baugesuche (Anzeige- u nd Auflageverfahren)

30 31

82 93

Verunstaltungsverbot

Verwaltungszwang Visiere (Bauvisiere) Vollzug des Baureglementes Vorbauten Vorbesoheid ( Bauerm ittlungsgesuch)

129-132

81

28,80,84 16

78

91,92

W Wald, Bauten im Wald (forstwirtschaftliche Bauten) Waldabstand Wärmedämmung Wasserversorgung Werkleitungen Widerhandlungen Wohn-Gewerbe-Zone

Wohnräume Wohnwagen Wohnzonen

20,21,58,78 12

58 53

5,38,42,49,51,76 49,51,76

70,129-132 6

10,12,13

21

7B

6

10-12,38,42

z Zelte, Zeltplatz Zimmerhöhe (Raumhöhe) Zone tür öffentliche Bauten und Anlagen

Zoneneinteilung Zonenplan Zonenplanänderungen

Zufahrt

Zusammenbau von Grenzbauten

Zuständigkeit

Zuwiderhandlungen, Widerhandlungen Zweckånderung

18,78 21

6 5

1B

15

10,18,39,42,90 9-21

6,7,9,10,29-34 32,33 71,78 136

8,80,84

70,129-132 72,77,78

26 lSeite;